Motorbezogene Versicherungssteuer

Ab April 2025: Neue Steuer für E-Autos und Plug-In-Hybride hier im Überblick

Ab dem 1. April 2025 gilt die Motorbezogene Versicherungssteuer auch für Elektrofahrzeuge. Diese Steuer wird gemeinsam mit der Haftpflichtversicherung eingehoben und richtet sich nach dem Eigengewicht und der Nenndauerleistung des Fahrzeugs.

Was bedeutet das für E-Fahrzeuge?

  • Erstmals steuerpflichtig: Elektroautos unterliegen nun ebenfalls der Motorbezogenen Versicherungssteuer.
  • Neue Berechnung: Die Steuer richtet sich nach dem Gewicht und der 30-Minuten-Nennleistung laut Zulassungsschein.
  • Erhöhte Steuer für Plug-in-Hybride: Die Abzugswerte für CO₂-Emissionen werden reduziert, wodurch sich die Steuer für Plug-in-Hybridfahrzeuge erhöht.

Wer ist betroffen?

Die Regelung gilt für:

  • Bereits zugelassene und neue E-Autos (M1)
  • Plug-in-Hybridfahrzeuge (M1)
  • E-Motorräder, E-Kleinlastwagen (N1) und E-Wohnmobile (M1)

Für Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten gibt es keine Änderungen.

Motorbezogene Versicherungssteuer: So setzt sich die Berechnung zusammen

Die Besteuerung wird nach dem im Zulassungsschein eingetragenen Eigengewicht und der Nenndauerleistung (30-Minuten-Nennleistung) bemessen. Die Berechnung erfolgt anhand der Addition der Ergebnisse der Berechnung gemäß Leistungsangaben in kW und gemäß Eigengewicht in kg gemäß nachstehenden Formeln.

Berechnung nach Leistung pro Monat:

Angegebene Nennwertleistung in kW abzüglich 45 kW als Berechnungsausgangswert:

- Für die ersten 35 kW: 0,25 Euro pro kW (mindestens jedoch 2,5 Euro)

- Für die nächsten 25 kW: 0,35 Euro pro kW

- Für die darüber hinaus gehenden kW: 0,45 Euro pro kW

Berechnung nach Gewicht pro Monat:

Angegebenes Eigengewicht in kg abzüglich 900 kg als Berechnungsausgangswert:

- Für die ersten 500 kg: 0,015 Euro pro kg (mindestens jedoch 3 Euro)

- Für die nächsten 700 kg: 0,03 Euro pro kg

- Für die darüber hinaus gehenden kg: 0,045 Euro pro kg

Beispiel Berechnung:

Ein E-Pkw mit einer Nenndauerleistung von 70 kW und einem Eigengewicht von 1905 kg wird künftig mit EUR 28,90 besteuert.

Bei Plug-In-Hybriden wird der CO2-Abzugsposten ab 01.04 2025 auch für bestehende Fahrzeuge, die nach dem 30.September 2020 erstzugelassen wurden, reduziert, wodurch sich die Steuer erhöht.

Die Besteuerung wird nach den im Zulassungsschein eingetragenen kW des Verbrennungsmotors und dem angegebenen CO2 Wert bemessen.

Die Berechnung erfolgt anhand der Addition der Ergebnisse der Berechnung gemäß Leistungsangaben in kW und je Gramm CO2 abzüglich der Abzugswerte gemäß nachstehenden Tabelle.

Berechnung nach Leistung pro Monat:

-Je kW und Gramm CO2 beträgt die Steuer 0,72 Euro pro Monat (min. 5 kW bzw. 5 Gramm CO2).

-Je Jahr der Erstzulassung (EZ) gelten folgende Abzugswerte:

2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 17

2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 16

2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 15

2023: Abzugsbetrag Kilowatt: 62, CO2-Emissionen: 14

2024: Abzugsbetrag Kilowatt: 61, CO2-Emissionen: 13

2025: Abzugsbetrag Kilowatt: 60, CO2-Emissionen: 12

2026: Abzugsbetrag Kilowatt: 59, CO2-Emissionen: 24

Beispiel Berechnung:

Ein Plug-In Hybrid mit einer Erstzulassung im Jahr 2021 und 110 kW Nennleistung, sowie einer CO2-Emission von 39 g/km wird künftig mit EUR 49,68 pro Monat besteuert (bisher EUR 36,72).

E-Motorräder unterliegen ebenfalls ab 01.04.2025 der motorbezogene Versicherungssteuer.

Weiterhin ausgenommen von der Motorbezogenen Versicherungssteuer bleiben lediglich E-Motorräder der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), wenn die Leistung des Elektromotors 4 Kilowatt nicht übersteigt.

Die Berechnung erfolgt ausschließlich gemäß der eingetragenen Nenndauerleistung.

Berechnung nach Leistung pro Monat:

Angegebene Nennwertleistung in kW abzüglich 5 kW als Berechnungsausgangswert:

- 0,50 Euro pro kW (mindestens jedoch 2 Euro)

Beispiel Berechnung:

Ein Elektro-Roller mit einer Nenndauerleistung von 4 kW kommt zukünftig auf einen monatlichen Steuerbetrag von EUR 2,00.

Ausschließlich elektrisch betriebene Kleinlastwagen N1 und Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“ (bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist) werden ab 01.04. ebenfalls besteuert. Die Berechnung erfolgt ausschließlich gemäß der Nenndauerleistung.

Berechnung nach Leistung pro Monat:

Angegebene Nennwertleistung in kW abzüglich 16 kW als Berechnungsausgangswert:

- Für die ersten 66 kW: 0,65 Euro pro kW (mindestens 6,50 Euro)

- Für die nächsten 20 kW: 0,70 Euro pro kW

- Für die darüber hinaus gehenden kW: 0,79 Euro pro kW (höchstens 76 Euro)

Beispiel Berechnung:

Ein rein elektrisch betriebener Elektro-LKW mit einer Nenndauerleistung von 70 kW kostet ab dem 1.4.2025 monatlich EUR 35,10.

Für klassische Pkw mit Verbrennungsmotor und nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb gibt es keine Änderung. Allerdings wurde die schon bisher vorgesehene jährliche Erhöhung der Steuer für neuzuzulassende Pkw rechtlich bestätigt. Kauft man einen neuen Verbrenner, sollte man auf eine moderate Leistung und niedrige CO2-Emissionen achten, nur so kann man die jährliche Steuer niedrig halten.

Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020:

- Die Steuer berechnet sich nach Motorleistung (kW) und CO₂-Ausstoß (WLTP-Wert).

- Je höher die CO₂-Emissionen, desto höher die Steuer.

- Keine Änderung durch das neue Gesetz – diese Regelung bleibt bestehen.

Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden die Abzugsbeträge jährlich abgesenkt. Der Abzugsbetrag vom Kilowattwert des Verbrennungsmotors jährlich um den Wert 1. Der Abzugsbetrag vom CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer jährlich um den Wert 3. Es ist zu beachten, dass die Abzugsbeträge eines Jahres für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden sind, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge.

2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115

2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112

2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109

2023: Abzugsbetrag Kilowatt: 62, CO2-Emissionen: 106

2024: Abzugsbetrag Kilowatt: 61, CO2-Emissionen: 103

2025: Abzugsbetrag Kilowatt: 60, CO2-Emissionen: 100

2026: Abzugsbetrag Kilowatt: 59, CO2-Emissionen: 97

Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020:

- Besteuerung erfolgt ausschließlich nach Motorleistung (kW).

- Keine Änderungen ab 2025.

Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020 gelten Zuschläge bei unterjähriger Zahlung:

- 6 % bei halbjährlicher, 8 % bei vierteljährlicher, 10 % bei monatlicher Zahlungsweise.

- Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Oktober 2020 entfällt dieser Zuschlag.

- Diese Regelung gilt nicht für Fahrzeuge mit Antrieb "Elektro".

Nachricht gesendet

Vielen Dank für Ihre Nachricht, wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Nachricht wurde nicht gesendet.

Nachricht gesendet

Vielen Dank für Ihre Nachricht, wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Nachricht wurde nicht gesendet.